Alle Vorbereitungen sind abgeschlossen – das eigene kleine Unternehmen ist endlich am Start! Die meisten Firmen haben am Anfang weniger als zehn Mitarbeiter – ist das der Fall, besteht kein allgemeiner Kündigungsschutz. Auch bei Kleinbetrieben gelten jedoch bestimmte Regeln: Um sich späteren Ärger durch juristische Auseinandersetzungen zu ersparen, sollten Firmengründer diese genau kennen.
Wie wird gezählt?
Der allgemeine gesetzliche Kündigungsschutz in einem Unternehmen richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten. Seit dem 1. Januar 2004 liegt der Schwellenwert bei zehn Angestellten. Dabei ist jedoch nicht nur die eigentliche Anzahl der Angestellten relevant: Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl wird auch die jeweilige Wochenarbeitszeit berücksichtigt. So werden Teilzeitkräfte, die wöchentlich höchstens 20 Stunden arbeiten, nur zur Hälfte gezählt – Kollegen, die wöchentlich bis zu 30 Stunden tätig sind, zählen zu 75 Prozent.
Aus dieser Tatsache entsteht die Möglichkeit, dass auch ein Betrieb mit 19 Mitarbeitern dem allgemeinen Kündigungsschutz nicht unterliegt: Vorausgesetzt, alle Mitarbeiter sind Teilzeitkräfte und verbringen höchstens 20 Wochenstunden im Unternehmen. Auszubildende werden bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl grundsätzlich nicht mitgerechnet. Die Personalplanung bei einer Unternehmensgründung ist ein komplexes Thema – nähere Informationen finden sich auf kanzlei-koplin.de.
Auch in Kleinbetrieben gilt das Arbeitsrecht
Auch Unternehmensgründer dürfen das geltende Arbeitsrecht nicht außer Acht lassen. Vor allem das Kündigungsschutzgesetz muss von Betrieben jeder Größe eingehalten werden! Einen besonderen Kündigungsschutz genießen danach Schwerbehinderte (Sozialgesetzbuch), Schwangere und Wöchnerinnen (Mutterschutzgesetz) sowie Angestellte im Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz).
Arbeitnehmer immer unter Schutz
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können das Arbeitsverhältnis kündigen – vorausgesetzt, die jeweiligen Kündigungsfristen werden eingehalten. Auch in Kleinbetrieben sind Arbeitnehmer vor sitten- oder treuwidrigen Kündigungen durch das Bürgerliche Gesetzbuch geschützt. Als sittenwidrig gilt beispielsweise, wenn einem Angestellten wegen einer durch den Betrieb entstandenen Krankheit gekündigt wird, etwa durch Mobbing. Als treuwidrig würde zum Beispiel eine Kündigung bezeichnet, die vor allen anderen Mitarbeitern erfolgt.
Eine umfassende Beratung von Fachanwälten für Arbeitsrecht ist vor der Gründung eines Unternehmens auf jeden Fall empfehlenswert.
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