Beschäftigung von Familienangehörigen: Das müssen Sie beachten

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Warum in die Ferne schweifen, wenn das Gute doch so nah liegt? Nach diesem Motto verfahren viele auf Familienbasis geführte Betriebe, wenn es um die Besetzung neuer Stellen geht. Allerdings wirft die feste Anstellung von Familienangehörigen eine Reihe von Fragen auf. Hierzu gehört nicht zuletzt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilungen der Situation.

Im Familienbetrieb tätige Familienmitglieder

Zwei Drittel aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland sind bei mittelständischen Betrieben angestellt. Von diesen Unternehmen sind wiederum 95 Prozent familiengeführt. Entsprechend häufig kommt es vor, dass Ehepartner und andere Familienmitglieder mit im Betrieb arbeiten. Gerade in der Kernfamilie geschieht dies oft unentgeltlich, da alle Familienmitglieder vom gemeinsamen Einkommen profitieren. Oftmals werden Familienmitglieder auch als Angestellte des Unternehmens in den Büchern geführt. Unter anderem werden dann auch gegebenenfalls Sozialversicherungsbeiträge fällig. Sofern es sich um den Ehepartner handelt, kann dieser auf einem solchen Wege gegebenenfalls deutlich günstiger krankenversichert werden als im Rahmen einer privaten Krankenversicherung. Dies gilt erst recht, wenn das Gehalt besonders niedrig angesetzt wird. Ebenfalls geklärt werden sollte, ob das angestellte Fammilienmitglied überhaupt Sozialversicherungspflichtig ist. Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie hier.

Ein völlig normales Anstellungsverhältnis

Da Sozialversicherungen wie die Krankenversicherung nach dem Solidaritätsprinzip funktionieren, dass jeder nach seiner Leistungsfähigkeit einzahlt, sind die Versicherungsträger gehalten, die Einhaltung dieses Prinzips zu überwachen. Entsprechend intensiv werden daher gerade Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen unter die Lupe genommen. Hierzu bieten schriftliche Arbeitsverträge zwar einen ersten Anhaltspunkt. Die Überprüfung geht allerdings wesentlich weiter. Denn es geht darum, das tatsächliche Arbeitsverhältnis zu überprüfen. Werden die vereinbarten Arbeitsstunden eingehalten bzw. Überstunden bezahlt? Ist der Lohn tarifgemäß und ortsüblich? Ist dies nicht der Fall, haben die betroffenen Krankenkassen die Möglichkeit, den Vorgang weiterzuleiten. Geht die Krankenkassen beispielsweise von der Mitunternehmereigenschaft des Ehepartners aus, so hat sie den Vorgang der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vorzulegen. Diese prüft dann ihrerseits, ob ein Angestelltenverhältnis tatsächlich vorliegt oder nicht.

Auch auf den Güterstand kommt es an

Wie intensiv die Überprüfung durch die Sozialversicherungsträger erfolgt, hängt nicht zuletzt auch vom vereinbarten Güterstand der Ehe an. Sofern Ihre Ehe abweichend von der Zugewinngemeinschaft nach dem Prinzip der Gütergemeinschaft geschlossen wurde, liegt die Vermutung einer Mitunternehmerschaft beider Ehepartner deutlich näher als im Rahmen einer Gütertrennung. Wichtig ist aber vor allen Dingen, dass das jeweilige Arbeitsverhältnis möglichst gleichartig geschlossen und gehandhabt wird wie die anderen Anstellungsverhältnisse im Betrieb.


IMG: Thinkstock, Digital Vision, RAYES

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